Influencer im Fokus von Datenschutz und Steuerrecht
Influencer sind nicht nur Werbepartner mit Reichweite. Sie sind regelmäßig auch datenschutzrechtlich Verantwortliche und steuerrechtlich Unternehmer. Wer mit ihnen zusammenarbeitet, sollte sich der damit verbundenen rechtlichen Pflichten bewusst sein.
Datenschutzrechtlich gilt: Sobald Influencer personenbezogene Daten verarbeiten, etwa über Kommentare, Gewinnspiele oder Analyse-Tools, unterliegen sie der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Beteiligte, die Inhalte oder Tools bereitstellen oder gemeinsam Daten nutzen, können als gemeinsam Verantwortliche im Sinne des Art. 26 DSGVO gelten. In diesen Fällen ist eine vertragliche Regelung über die jeweiligen Zuständigkeiten zwingend erforderlich.
Auch das Steuerrecht rückt zunehmend in den Fokus. Derzeit prüfen deutsche Finanzbehörden verstärkt mögliche Steuerhinterziehung durch Influencer. Im Mittelpunkt stehen nicht versteuerte Sachzuwendungen, Gratisprodukte und Geldleistungen im Rahmen von Kooperationen. Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG gelten solche Sachleistungen als geldwerter Vorteil und sind mit dem üblichen Endpreis am Abgabeort steuerlich zu erfassen. Dies betrifft sowohl haupt- als auch nebenberuflich tätige Influencer.
Kooperationen mit Influencern sollten daher vertraglich klar geregelt, datenschutzrechtlich dokumentiert und steuerlich nachvollziehbar gestaltet werden. Influencer sind verpflichtet, alle geldwerten Vorteile korrekt zu versteuern, unabhängig davon, ob sie in Geld oder in Form von Sachleistungen erfolgen. Eine fehlende oder fehlerhafte Angabe kann steuerrechtlich als Ordnungswidrigkeit oder in schwerwiegenden Fällen sogar als Steuerhinterziehung gewertet werden. Es ist daher empfehlenswert, sich frühzeitig fachgerecht steuerlich beraten zu lassen. Eine sorgfältige Compliance schützt nicht nur vor Sanktionen, sondern schafft auch Vertrauen in die rechtliche Integrität der eigenen Marketingstrategie.