OLG Köln zu KI und Datenschutz: Meta darf personenbezogene Daten unter Bedingungen nutzen

Das Oberlandesgericht Köln hat mit Beschluss vom 23. Mai 2025 (Az. 15 UKl 2/25) entschieden, dass Meta Platforms personenbezogene Daten von Nutzerinnen und Nutzern seiner Dienste Facebook und Instagram unter bestimmten Voraussetzungen zur Schulung von KI-Modellen verarbeiten darf. Grundlage ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO, wonach ein berechtigtes Interesse des Unternehmens die Verarbeitung rechtfertigen kann, sofern die Interessen der Betroffenen angemessen berücksichtigt und technische Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Die Entscheidung betont die Bedeutung von Transparenz, einer dokumentierten Interessenabwägung und dem Ausschluss sensibler Daten.

Ein zentraler Punkt ist die Möglichkeit der Nutzer, der Datenverarbeitung zu widersprechen. Meta hatte hierfür eine Opt-out-Möglichkeit vorgesehen, die auch künftig bestehen bleiben muss. In der Praxis stellt sich jedoch die Frage, inwieweit bereits in KI-Modelle eingeflossene personenbezogene Daten technisch überhaupt noch entfernt werden können. Dieser Umstand macht deutlich, dass der Schutz personenbezogener Daten bereits vor dem Training von KI-Systemen sorgfältig berücksichtigt werden muss.

Für Unternehmen und Kanzleien ergibt sich daraus die Notwendigkeit, KI-Einsatz nachvollziehbar zu gestalten, rechtlich sauber abzusichern und Widerspruchsrechte effektiv umzusetzen. Die grundsätzliche Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch KI bleibt ein dynamisches und weiterhin rechtlich umkämpftes Feld.

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Künstliche Intelligenz zwischen Selbstsicherheit und Zweifel